Steuerliche Berücksichtigung von Schweizer Pensionskassenbeiträgen
Einige interessante Aussagen gab es im letzten Lohnsteuerprotokoll 2005 vom 7.11.2005 im Zusammenhang mit Schweizer Sozialversicherungs- bzw. Pensionskassenbeiträgen:
Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu einer (Pensions-)Vorsorgeeinrichtung ist der Jahresarbeitslohn. Gemäß Art 8 Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist der „
koordinierte Lohn“ zu versichern. Der „koordinierte Lohn“ berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn minus Koordinationsabzug. Die Beitragsgrundlage beträgt jedoch mindestens Sfr 3.225,- (minimal koordinierter Lohn – Stand 1. 1. 2005). Der
maximal koordinierte Lohn beträgt
Sfr 54.825,- (dreifacher Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abzüglich Koordinationsabzug – Stand 1. 1. 2005).
Kann aus dieser Regelung abgeleitet werden, dass gesetzlich
verpflichtende Beiträge zu ausländischen Pensionskassen gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG bzw nicht steuerbare Arbeitgeberbeiträge gemäß § 26 Z 7 lit a EStG nur
bis zur Höhe des
maximal koordinierten Lohns vorliegen?
§ 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG
– Art 6 BVG bezeichnet die im Art 7 und Art 8 angeführten Bestimmungen als „Mindestvorschriften“. Eine ausländische
gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen ist daher jedenfalls
bis zu einer
maximalen Beitragsgrundlage in Höhe des koordinierten Jahresarbeitslohns gegeben. Gemäß Art 50 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen
reglementarische Bestimmungen über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung, die Kontrolle, das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigen. Sehen derartige Reglements
höhere Beitragsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend vor, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung der Reglements (statutenmäßige Regelungen – siehe auch § 124b Z 53 EStG) von
verpflichtenden Beiträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG auszugehen.
Im Falle einer (ausländischen) gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung ist davon auszugehen, dass die
Beiträge die (in- oder ausländischen)
Einkünfte vermindert haben; die daraus resultierenden
Pensionskassenleistungen sind daher zur Gänze
steuerpflichtig.
Die Pensionskassenleistungen sind jedoch nur zu 25 % steuerpflichtig, wenn sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben. Soweit die Pensionskassenleistungen auf
Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als
Vorteil aus dem
Dienstverhältnis
versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu
25 % zu erfassen.
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