Ausnahmebestimmung für Erwachsenenbildner im § 25 Abs 1 Z 5 EStG verfassungswidrig?
Fällt die Ausnahmebestimmung im Bereich der Lohnsteuer für Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen?
Der VfGH hat einen Prüfungsbeschluss (B 585/05 vom 3.12.2005 - siehe auch hier) bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmebestimmung für Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im § 25 Abs 1 Z 5 EStG gefasst. Die Regelung im leg cit besagt, dass Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen auch dann keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit beziehen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausgeübt wird - dies gilt auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. "Normale" Vortragende würden hier Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit beziehen und in die Lohnsteuerpflicht fallen.
Falls diese Ausnahme wegfallen würde, hätte dies auch für den Bereich des ASVG eine wesentliche Auswirkung. Derzeit werden Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im Regelfall als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG angesehen. Würde nun die Ausnahmeregelung wegfallen, so wären die Vortragenden Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Diese hätten (abgesehen von der weiter anzuwendenden pauschalen Aufwandsentschädigung-VO) den Nachteil der höheren SV-Kosten sowohl für die Vortragenden als auch für die Erwachsenenbildungseinrichtungen.
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