Regelung über die Kürzung eines Ruhegenusses verfassungswidrig!
Die Regelungen über den Wegfall von Ruhegenussleistung bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind verfassungswidrig!
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 14.10.2005 (G 67/05) die Regelungen über die Kürzung des Ruhgenusses von Beamten mangels sachlicher Rechtfertigung der Kürzung als öffentlich-rechtliches Entgelt - nicht als Versorgungsleistung - allein wegen des Bezuges von Erwerbseinkommen neben der Pension aufgehoben. Der § 2 Teilpensionsgesetz sieht vor, dass der Ruhegenuss in Abhängigkeit der Höhe des Erwerbseinkommens diesen kürzt. Der VfGH bleibt mit dieser Entscheidung bei seiner ständigen Rechtsauffassung, dass dem Ruhegenuss der Beamten nicht der Charakter einer Versorgungsleistung (wie bei einem Pensionsbezug) zukommt. Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung der Aufhebung im Bundesgesetz wirksam. Die Veröffentlichung erfolgte am 9.12.2005 (BGBl. I 141/2005) - somit ist die Entscheidung ab 10.12.2005 anzuwenden.
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