Stundung und Pensionsantritt im GSVG
Erstellt von Dr. Stefan Steiger,
am 23.09.2005
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Wird eine Pension beantragt und ist der Versicherte nach dem GSVG versichert, so hat er die gestundeten Beiträge innerhalb von 4 Wochen nach Zusendung des Schreibens durch die SVA in voller Höhe einzuzahlen (erfolgt dies nicht, so werden die Beiträge von der Pension in Abzug gebracht). Im Rahmen eines Gespräches der KWT NÖ und der SVA NÖ habe ich auf die Problematik hingewiesen und gebeten, dass bei Pensionsberatungen durch die SVA bei Vorliegen von gestundeten Beiträgen der Versicherte explizit darauf hingewiesen wird.
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