Wer ist sachleistungs- bzw geldleistungsberechtigt?

Wann ist eine Person in der gewerblichen Krankenversicherung geld- bzw. sachleistungsberechtigt?

In der gewerblichen Krankenversicherung gibt es geld- und sachleistungsberechtigte Versicherte:

Geldleistungsberechtigt sind folgende Personen:

  • Ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter, deren ESt-Bescheid 2002 versicherungspflichtige Beträge (Hinzu- und Kürzungsposten) über € 50.919,90 ausweist (d.h. ohne Aufwertungsfaktor!!)
  • Gewerbepensionisten, die eine GSVG-vesicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus den Erwerbseinkünften und der Pension, die Sachleistungsgrenze (siehe oben) nicht übersteigt.
  • Versicherte, die die Option" Höherreihung" oder die Option "halbe Geldleistungsberechtigung" gewählt haben

Sachleistungsberechtigt sind folgende Personen:

  • Neuzugänge
  • Ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibe und Gewerbegesellschafter, deren ESt-Bescheid 2002 versicherungspflichtigte Beträge (Hinzurechnungs- und Kürzungsposten) unter € 50.820,00 ausweist
  • Gewerbepensionisten
  • Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz
  • Personen, deren Beiträge nach § 37 Abs 4 GSVG gestundet wurden

 


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