Status Quo IESG-Beitrag?
Ist der IESG-Beitrag der Höhe nach verfassungswidrig?
Wie bereits in den Medien zu lesen war, hat der VwGH am 9.3.2005, B205/04 ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der § 12 Abs 6 und Abs 7 IESG eingeleitet. Der VfGH hat in Hinblick auf zwei Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds an die SVA in der Höhe von 3,7 Mrd. Schilling sowie 2 Mrd. an den Ausgleichsfonds, die aufgrund des § 12 Abs 6 und Abs 7 bezahlt wurden, verfassungsmäßige Bedenken bezüglich der Höhe des Beitrages und der Verwendung der Fondsmittel geäußert. Die Beitragslast des Dienstgebers zum IESF dient zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung. Kommt es zu einem zusätzlichen Leistungsaufwand oder Überschuss, so wäre der Beitragssatz von 0,7% (Beitragssatz von Mai 1998 bis Juli 2003) anzupassen gewesen. Dieser Satz ist auch derzeit noch anzuwenden.
Ob der VfGH die Verfassungswidrigkeit aussprechen wird, ist offen. Falls dies eintritt, werden wohl alle Unternehmer, die eine Beschwerde beim VfGH eingereicht haben, in den Genuss der Aufhebung der oben angeführten Bestimmungen kommen. Aus dieser Sicht wäre grundsätzlich zu empfehlen, dass Unternehmer bei der örtlichen GKK einen Antrag auf Rückzahlung der IESG-Beiträge stellen. Danach wird im Regelfall ein abweisender Bescheid der GKK ausgestellt werden. Dieser ist dann innerhalb eines Monats beim Landeshauptmann zu beeinspruchen. Danach wäre innerhalb von 6 Wochen eine VfGH-Beschwerde einzubringen. Mit dem Antrag auf Rückzahlung beginnt aber der "Wettlauf um die Anlassfallwirkung". Rechtsanspruch auf Nichtanwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung hat grundsätzlich nur der, der rechtzeitig vor Beginn der Beratung des VfGH seine Beschwerde beim VfGH eingereicht hat. Der VfGH könnte aber die Anlassfallwirkung auf alle anhängigen Berufungen ausdehnen. Allzugroße Hoffnungen sollte man sich aber darauf nicht machen.
Irgendwie erinnert mich die Sache an die Aufhebung des pauschalen Dienstgeberbeitrages im Jahre 2002/2003. Ein richtiges Deja-vu-Erlebnis!
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