Schulzeiten bei nicht öffentlichen Schulen
Keine Ersatzzeiten für Zeiten in Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht!
Schul- bzw. Studienzeiten werden nur dann als Ersatzzeiten anerkannt, wenn es sich um eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Bildungseinrichtung handelt (gilt seit Novelle BGBl. 1970/385). Wurde daher eine Schul ohne Öffentlichkeitsrecht besucht, so liegt keine Ersatzzeit vor, auch wenn der Besuch vor Inkrafttreten der Novelle vorlag. (VwGH 23.2.2005, 2003/08/0272).
Volltext VwGH 23.2.2005, 2003/08/0272
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