Werkvertrag trotz fehlender Vertretungsmöglichkeit?
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd §4 Abs 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor.
Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG als echter Dienstnehmer kann nur dann vorliegen, wenn u.a. die persönliche Abhängigkeit gegeben ist. Fehlt diese persönliche Abhängigkeit kann kein echtes Dienverhältnis vorliegen. Dies setzt aber voraus, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Vertretungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen, so liegt keine generelle Vertretungsmöglichkeit (Call-Center-Mitarbeiter, die sich nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Verhinderung aufgrund des Studiums, Blockveranstaltung oder Auslandsseminar) und daher auch kein Werkvertrag vor.
Volltext (VwGH 20.4.2005, 2001/08/0097
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