Welches SV-Recht kommt bei länderübergreifender Beschäftigung zur Anwendung?
Wird eine Tätigkeit im In- als auch Ausland ausgeübt, so stellt sich die Frage, welche Rechtsgrundlagen für die Zuordnung zur Anwendung kommen.
Wird eine Tätigkeit sowohl im Inland als auch im Ausland ausgeübt, so ist zunächst zu prüfen, ob nicht die Bestimmungen der EG-VO 1408/71 (vor allem Art. 13 und 14) zur Anwendung kommt. Dies wird bei den EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz der Fall sein. Außerhalb dieser Staaten ist zu prüfen, ob ein Abkommen zur Sozialen Sicherheit vorliegt. Ist dies auch nicht der Fall, so sind die Regelungen im ASVG im § 3 Abs 1 ASVG und § 30 Abs 2 ASVG anzuwenden. Diese regeln den Beschäftigungsort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Jedenfalls erfolgt aber eine eindeutige Zuordnung. Da nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der Einheit des Dienstverhältnisses auszugehen ist, kommt es zu keiner örtlichen Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses.
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