Verspäteter Leistungsbeginn in der KV bei den Neuen Selbständigen!
Ist der verspätete Leistungsbeginn in der Krankenversicherung bei den neuen Selbständigen möglicherweise verfassungswidrig?
In der Praxis tritt immer wieder das Problem auf, dass erst im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung ersichtlich wird, ob die Versicherungsgrenze bei den neuen Selbständigen überschritten wurde. Ein Anmeldung nach Erhalt des Steuerbescheides führt zwar zu keiner Vorschreibung eines Strafzuschlages jedoch werden u.a. KV-Beiträge vorgeschrieben, die jedoch keine rückwirkende Leistungspflicht entstehen lassen. Die Leistungsansprüche entstehen frühestens mit dem Tag der Erstattung der Meldung, dass die Einkünfte die jeweilige Versicherungsgrenze überschreiten werden. Die Beitragspflicht beginnt jedoch bereits mit Beginn des Kalenderjahres. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 9.11.2004, 10 ObS 109/04h aufgrund der oben angeführten Problematik einen Antrag auf Gesetzesprüfung durch den VwGH gestellt, um die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 54 zweiter Satz GSVG überprüfen zu lassen.
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