Rückstellung für Altersteilzeit möglich?

Das BMF hat nun im Wartungserlass zu den EStR einige Details zu einer "Altersteilzeitrückstellung" gemacht.

Der Wartungserlass zu den EStRl 2000 sieht in der RZ 3451b Regelungen zu einer Rückstellung für Altersteilzeitfälle vor:

Nach § 27 Abs. 2 AlVG haben seit 1.10.2001 Anspruch auf Altersteilzeit
• Männer, die das 55. und Frauen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
• innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Normalarbeitszeit derartiger Personen kann dabei für einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 6,5 Jahren (ab 1.1.2004 bis zu 5 Jahren) auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit vor Herabsetzung reduziert werden. Vom Dienstgeber sind dabei zusätzlich 50% des UnterschiedNachsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoentgelt und jenem für die verringerte Arbeitszeit inkl. der Dienstnehmerbeiträge zur SV entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung zu entrichten, sodass der Mitarbeiter etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50% 75% seines bisherigen Entgeltes erhält.

Der Arbeitgeber kann diesen Aufstockungsbetrag inkl. Dienstnehmer- und
Dienstgeberbeiträge zur SV vom AMS rückfordern. Die reduzierte Arbeitszeit kann
flexibel verteilt bzw. geblockt werden, das Arbeitsentgelt ist jedoch gleichmäßig verteilt
über den gesamten Zeitraum zu leisten.

Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Blockmodells (in der
ersten Phase der Altersteilzeit liegt dabei die tatsächliche Beschäftigungsdauer über
der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit) in der Bilanz eine entsprechende Vorsorge in
Form eines Passivpostens in der Bilanz getroffen werden muss, können die
Grundsätze, die zur Verpflichtung der Bildung einer Urlaubsrückstellung oder einer
Rückstellung für Zeitguthaben führen, herangezogen werden.
Liegt im Rahmen des Blockmodells in der ersten Phase die tatsächliche Arbeitszeit des
Arbeitnehmers über der reduzierten vereinbarten Arbeitszeit, leistet der Arbeitgeber
jedoch nur jenes Arbeitsentgelt, das der reduzierten Arbeitszeit entspricht, so liegt in
der Differenz ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor, der nach den Grundsätzen
einer periodengerechten Gewinnabgrenzung mit dem Betrag zu passivieren ist, der
aufzuwenden gewesen wäre, wenn der Rückstand bereits am Bilanzstichtag zu erfüllen
gewesen wäre. Es werden damit zukünftige Personalaufwendungen erfasst, denen
zukünftig keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenübersteht, weil er in der
abgelaufenen Gewinnermittlungsperiode vorgeleistet hat. Für Zeiträume in denen der
Arbeitnehmer von der Dienstleistung freigestellt ist, hat eine Auflösung der
Rückstellung zu erfolgen.

Die Rückstellung ist dabei nur entsprechend dem sich aufbauenden
Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers während der Beschäftigungsphase einer
Altersteilzeitvereinbarung zu bilden. Eine volle Rückstellungsbildung im ersten Jahr
der Altersteilzeitvereinbarung würde dem Prinzip der periodengerechten
Gewinnabgrenzung widersprechen. Wird die Altersteilzeitvereinbarung in der Form
abgeschlossen, dass während des gesamten Zeitraumes die vereinbarte reduzierte
Arbeitszeit beibehalten wird, so liegt weder eine Vorleistung noch ein
Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor, eine Rückstellungsbildung ist daher nicht
möglich.

Für die Bewertung der Rückstellung ist das laufend ausbezahlte Entgelt einschließlich
des gesetzlichen Aufstockungsbetrages zuzüglich der darauf entfallenden
Lohnnebenkosten heranzuziehen. Da jedoch der Arbeitgeber beim AMS einen
Anspruch auf Vergütung des Aufstockungsbetrages inkl. Nebenkosten geltend machen
kann, ist die Rückstellung insoweit zu reduzieren. Als maßgeblicher Teilwert ist jener
Betrag anzusetzen der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur
Erfüllung notwendig ist, das ist der als Erfüllungsbetrag zu verstehende
Rückzahlungsbetrag. Bis zur Auszahlung anfallende Biennalsprünge oder zu
erwartende Gehaltserhöhungen des Arbeitnehmers sind daher bei der Bewertung zu
berücksichtigen. Ab dem Jahr 2001 sind Rückstellungen iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4
EStG 1988 nur mehr mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Laufzeit am
Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt, wobei die Ermittlung des Teilwertes ohne
Vornahme von Abzinsungen zu erfolgen hat.

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