Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Kleinbetrieben!
Seit 1. Jänner 2005 gibt es eine neue Zuschussregelung für krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen.
Mit dem 3. SVÄG 2004 (BGBl. I 2004/171) wurde u.a. die bereits bestehende Regelung im § 53b ASVG (Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen) um den Zuschuss auf Entgeltfortzahlung für durch Krankheit bedingte Arbeitverhinderungen für Betriebe mit höchstens 50 Mitarbeiter erweitert.
Zuschussberechtigt sind Arbeitgeber, die für bei der AUVA versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten haben. Dies gilt jedoch für für Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Zuschuss gilt für alle Krankenstände, die nicht aufgrund eines Unfalles zustande gekommen sind. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% des fortgezahlten Entgeltes (inkl. Sonderzahlungen). Im Gegensatz zum Zuschuss für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen beginnt die Zahlung des Zuschusses pro Arbeitnehmer erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung und dauert höchstens sechs Wochen pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr. Krankenstände unter elf Tage bleiben daher ohne Zuschuss.
Die Neuregelung ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und betreffen Krankenentgelt, welches ab 1. Jänner 2005 gebührt. Zu den genauen Details wird auf die demnächst erscheinende Verordnung des BMGF verwiesen.
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