Pensionsharmonisierung Teil 17: Aufhebung Erhöhungsbetrag GSVG
Der Erhöhungsbeitrag, der in der vorläufigen Beitragsgrundlage im Regelfall enthalten war, wird seit 1. Jänner 2005 nicht mehr eingehoben.
Im Rahmen der 22. GSVG wurde u.a. die Erhöhung der vorläufige Beitragsgrundlage um 9,3% eingeführt (§ 25a Abs 2 GSVG). Durch diese Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage kommt es im Prinzip zu einer Vorauszahlung der Versicherten. Somit gibt es seit 1. Jänner 2005 z.B. kein Unterscheidung mehr in eine vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage. Die Aufhebung dieser Regelung erfolgt mit 31. Dezember 2004.
ENDE DER SERIE!
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