Pensionsharmonisierung Teil 14: Selbstversicherung für Pflege eines behinderten Kindes
Was ändert sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes?
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern (§ 18a ASVG), wobei die Kosten für diese Versicherung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden (§ 77 Abs 7 ASVG). Um die sozialrechtliche Situation jener Mütter und Väter, die derartige Pflegeleistungen erbringen, weiter zu verbessern, wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 18a ASVG ab 1. Jänner 2005 bis zum 40. Lebensjahr des Pfleglings gegeben sein. § 617 Abs 4 ASVG sieht auch vor, dass auch in jenen Fällen, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet wurde und das 40. Lebensjahr des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung noch nicht erreicht ist, nachträglich eine solche Selbstversicherung angemeldet werden kann.
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