Pensionsharmonisierung Teil 12: Höherversicherung und Mehrfachversicherung
Was ändert sich bei der Höherversicherung?
Mit 1. Jänner 2005 tritt auch eine Änderung der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung in Kraft. Für Beiträge, die ab 1. Jänner 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet werden, kann nur mehr die Rückerstattung eines Beitragssatzes von 11,4% beantragt werden. Die bis 31. Dezember 2004 bestehende Möglichkeit der Höherversicherung fällt ersatzlos weg. Nicht davon betroffen sind Beiträge, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet worden sind (§ 70 Abs 1 und analoge Regelungen im GSVG und BSVG).
Die überschreitenden Beiträge werden mittels Antrag beim zuständigen Versicherungsträger erstattet. Eine Frist ist im Gegensatz zur Regelung bis Ende 2004 nicht mehr vorgesehen. Wird kein Antrag auf Erstattung gestellt, so werden diese bei Anfall einer Versicherungsleistung des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs 4) in halber Höhe von Amts wegen erstattet (§§ 70 Abs 2 und 3 und analoge Regelungen im GSVG und BSVG).
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