Pensionsharmonisierung Teil 11: Hacklerregelung

Was ändert sich bei der Hacklerregelung?

Mit der Pensionsreform 2003/2004 wurde u.a. auch die „Hacklerregelung“ wesentlich geändert. Damals wurde neben der „ursprünglichen“ Hacklerregelung noch eine Hacklerregelung II und eine Hacklerregelung III (Schwerarbeiterregelung) eingeführt.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz kommt es wieder zu einer erheblichen Änderungen im Bereich der Hacklerregelung. Männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, können frühestens mit Erreichen des 60. bzw. 55. Lebensjahres bei Vorliegen von 540 bzw. 480 Beitragsmonaten inkl. bestimmter Ersatzzeiten, wie Kindererziehung, Wochengeld sowie Präsenz- und Zivildienst, die "Hacklerregelung I" in Anspruch nehmen (§ 607 Abs 12 ASVG). 

Aufgrund des § 617 Abs 13 ASVG (in der Fassung ab 1. Jänner 2005) können auch Männer, die nach dem 30. Juni 1950 jedoch vor dem 1. Jänner 1955 geboren und Frauen, die nach dem 30. Juni 1955 jedoch vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, die Hacklerregelung nutzen. Allerdings nicht mehr mit dem Antrittsalter 60 bzw. 55. Jahren sondern etwas später (siehe Tabelle):

· Männliche Versicherte:
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950  60,5. LJ
o 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61. LJ
o 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62. LJ
o 
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63. LJ
o 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64. LJ.

· Weibliche Versicherte:
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 55,5. LJ
o 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 56. LJ
o 
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 57. LJ
o 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 58. LJ
o 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 59. LJ

Bis zum Ablauf des Jahres 2007 ist noch der Steigerungsbetrag von 2,0% pro Jahr anzuwenden. Für das Jahr 2008 sind es 1,95%, für das Jahr 2009 sind des 1,90%, für das Jahr 2010 sind es 1,85%. Ab 2011 1,78%. Für knappschaftlich Versicherte gelten eigenen Regelungen.

Liegen die Anspruchvoraussetzungen bis spätestens Ende 2007 vor, so kommt kein Abschlag zur Anwendung!!! Dies stellt eine wesentliche Neuerung und vor allem eine Besserstellung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Es wird daher möglicherweise zukünftig noch interessanter sein, z.B. durch den Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten in die Hacklerregelung zu gehen. Ab 2008 sind Abschläge in der Höhe von 0,35% vom jeweils gültigen fiktiven vorzeitigen Alterspensionsalter wegen langer Versicherungsdauer anzusetzen. Wird daher die Hacklerregelung NACH dem fiktiven Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen, so kommt es ebenfalls zu keinem Abschlag.

Aufgrund dieser Änderungen, die rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten, werden daher bereits ergangene Bescheide geändert werden müssen.

Die Hacklerregelung II im § 607 Abs 13 ASVG wurde durch die Änderung der Hacklerregelung I faktisch rückwirkend mit 1. Jänner 2004 aufgehoben. Es wurde im § 607 Abs 13 nochmals konkretisiert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Hacklerregelung I (§ 607 Abs 12 ASVG) der Steigerungsbetrag / Durchrechnungszeitraum jenes Jahres zur Anwendung kommt, in dem die Person die Voraussetzungen erfüllt.

Die Hacklerregelung III (Schwerarbeiterregelung) ist auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind anzuwenden. Auch hier erfolgte eine Anpassung aufgrund der Änderung der Hacklerregelung I (siehe oben). Wer allerdings in den Geltungsbereich dieser „Schwerarbeiterregelung“ fällt, ist derzeit noch unklar, da die notwendige Verordnung noch nicht erlassen wurde.

 

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