Pensionsharmonisierung Teil 10: Verlustdeckelung
Wie hoch ist die Verlustdeckelung?
Mit der Pensionsreform 2003/2004 wurde eine Deckelungsregelung im § 607 Abs 23 ASVG eingeführt. Diese Deckelungsregelung besagt, dass neue Pensionen, die nach der Rechtslage ab 1. Jänner 2004 berechnet wurden, nicht weniger als 90% der Pension nach der Rechtslage mit 31. Dezember 2003 betragen durften – somit eine Verlustobergrenze von 10% eingezogen wurde. Die Deckelungsregelung wird mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz rückwirkend mit 1. Jänner 2004 geändert. Der Deckel beginnt im Jahre 2004 mit 5% und erhöht sich in den folgenden Jahren um 0,25%-Punkte. Bis er im Jahre 2024 wieder 10% beträgt.
Jahr |
Deckelung |
Jahr |
Deckelung |
2004 |
5,00% |
2019 |
8,75% |
2005 |
5,25% |
2020 |
9,00% |
2006 |
5,50% |
2021 |
9,25% |
2007 |
5,75% |
2022 |
9,50% |
2008 |
6,00% |
2023 |
9,75% |
2009 |
6,25% |
2024 |
10,00% |
2010 |
6,50% |
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2011 |
6,75% |
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2012 |
7,00% |
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2013 |
7,25% |
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2014 |
7,50% |
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2015 |
7,75% |
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2016 |
8,00% |
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2017 |
8,25% |
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2018 |
8,50% |
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Weiters wurde noch klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Alterspension bzw. eine vorzeitige Alterspension jenes Jahr zu berücksichtigen ist, in dem die Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Erfüllt daher eine Person die Anspruchsvoraussetzungen mit einer vorzeitigen Alterspension im Jahre 2012 und geht erst im Jahre 2015 in Alterspension, so ist ein 7,00%-iger Deckel heranzuziehen.
Aufgrund der rückwirkenden Änderung kann es daher zu rückwirkenden Pensionserhöhungen für das Jahr 2004 kommen.
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