Pensionsharmonisierung Teil 9: Kindererziehungszeiten
Wie wird die Kindererziehung zukünftig berücksichtigt?
Die bisher im § 227a ASVG bestehende Regelung für Zeiten der Kindererziehung gilt für den Zeitraum 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 2004. Ab 1. Jänner 2005 werden die bisherige Regelung im § 227a ASVG durch die Neuregelung der Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 ASVG (siehe Teil 8) abgelöst. Die Verlängerung der Kinderziehungszeiten für Mehrlingsgeburten von 48 auf 60 Monate gilt auch für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 2005. Jedoch ist aufgrund der Übergangsbestimmung im § 617 Abs 3 ASVG die Neuregelung zur Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung für Personen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Für diese Personen bleiben weiterhin jene Bestimmungen im § 227a ASVG aufrecht, die am 31. Dezember 2004 gegolten haben.
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