Pensionsharmonisierung Teil 7: Parallelrechung
Wann wird eine "Parallelrechnung" erstellt?
Für die „Übergangsfälle“, d.s. jene Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 erwerbstätig waren und auch weiterhin erwerbstätig sind – jedoch noch nicht das 50. Lebensjahr mit 31. Dezember 2004 vollendet haben, wird eine sog. „Parallelrechnung“ durchgeführt.
Bei der Parallelrechnung werden zwei vollständig getrennte fiktive Pensionen berechnet. In beiden Fällen wird für diese Berechnung der gesamte Versicherungslauf nach beiden Systemen herangezogen. Die erste Pension (Altrecht) ist unter der Annahme zu berechnen, dass das alte Recht, dh. Regelungen im ASVG, GSVG, etc, bis zum Pensionsantritt weiterhin gilt. Die zweite Pension (Neurecht) wird unter der Annahme errechnet, dass von Beginn an bereits das neue Pensionsrecht gegolten hätte. Die tatsächliche Pension wird dann zeitanteilig ermittelt (§ 15 Abs 1 APG). Zur genauen Berechnung der APG-Pension siehe ausführlich im §§ 15 Abs 2 und 3 APG. Durch die Parallelrechnung wird es aber nahezu unmöglich zukünftig treffende Pensionsprognosen abzugeben.
Beispiel:
Ein Versicherter hat mit Erreichen des 65. Lebensjahres 45 Versicherungsjahre erworben. Davon fallen 30 Jahre in das alte Recht – 15 Jahre in das neue Recht. Es werden dann beide fiktiven Pensionen mit 45 Jahren berechnet. Die Pension nach dem Altrecht wird zu 30/45, jene nach dem Neurecht zu 15/45 zuerkannt.
Die Regelungen zur Höherversicherung (§ 248 ASVG etc.) bleiben davon ausgenommen.
Gemäß § 15 Abs 5 APG ist keine Parallelrechnung aufzustellen, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate, dh. Monate ab 1. Jänner 2005, oder der Anteil der Altversicherungsmonate, dh. Monate vor dem 1. Jänner 2005, an den Gesamtversicherungsmonaten weniger als 5% oder weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt. In ersten Fall ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG, BSVG – im zweiten Fall ausschließlich dem APG zu berechnen.
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