Pensionsharmonisierung Teil 2: Alterspension

Wann kann die Alterspension angetreten werden?

Im § 4 (1) APG werden die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf eine Alterspension darstellt. Im Gegensatz zur bisherigen und auch weiterhin bestehenden Regelung im ASVG, etc wird das Antrittsalter für Frauen für die Alterspension einheitlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Jedoch bleibt das Antrittsalter aufgrund einer Verfassungsbestimmung aus dem Jahre 1992 (BGBl. 1992/832) bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres aufrecht. Das Alterspensionsalter für Frauen wird erst ab dem 1. Jänner 2024 um jeweils sechs Monate pro Jahr angehoben (§ 16 Abs 6). Die Anhebung erfolgt so lange bis das Regelalterspensionsalter ebenfalls 65 Jahre beträgt.

Eine weitere Voraussetzung liegt in der Mindestversicherungsdauer Diese Mindestversicherungsdauer tritt an die Stelle der bisherigen Wartezeit. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG vorliegen, von denen mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie die Pflege eines nahen Angehörigen (einer nahen Angehörigen) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz, ferner Zeiten der Familienhospizkarenz gelten als Zeiten aus einer Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs 5 APG) . Die Neuregelung mit der Splittung der 180 Versicherungsmonate stellt eine wesentliche Erleichterung der Antrittsvoraussetzungen der Regelalterspension.

Die Regelung im § 253 ASVG iVm § 236 ASVG sieht als Wartezeit entweder
o 180 Beitragsmonate („ewige Anwartschaft“) ODER
o 300 Versicherungsmonate ODER („ewige Anwartschaft“) ODER
o 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten
zum Stichtag vor. Durch die Neuregelung werden vor allem Frauen in den Genuss einer Alterspension kommen, die nach dem alten Recht keinen Anspruch hätten. Zukünftig reichen daher nur sieben Jahre einer Erwerbstätigkeit, die restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten der Kindererziehung erreicht werden.

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