Neue Anmeldebestimmungen aufgrund des Sozialbetrugsgesetzes
Neue Meldefristen im ASVG in der "Pipeline"!
Mit dem Sozialbetrugsgesetz, dass ab 1. Jänner 2005 in Kraft treten soll, wird es u.a. auch eine Änderung der Meldebestimmung von Dienstnehmern geben. Im ASVG wird es dazu einige Änderungen geben:
Die Meldung wird zukünftig in zwei Schritten durchzuführen sein:
1. Schritt: Mindestangabenmeldung
Diese kann der Dienstgeber vor Dienstantritt des Arbeitnehmers erstatten, muss sie aber spätestens bis 24 Uhr des Tages des Antritts der Beschäftigung erstattet haben. Die Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen. Folgende Daten hat diese Meldung zu enthalten:
- Dienstgeberkontonummer
- Name des/der Versicherten
- Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der/des Versicherten
- Ort der Beschäftigung
- Tag der Beschäftigung
2. Schritt: Vollständige Meldung
Die fehlenden Daten sind binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung zu melden.
Die Neuregelung wird allerdings erst dann anwendbar sein, wenn eine Verordnung durch das Sozialministerium vorliegt. Die SV-Beratung wird Sie am Laufenden halten.
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