Berechnungsgrundlage im KV für eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe ungültig!
Erstellt von Dr. Stefan Steiger,
am 08.11.2004
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Ist die Berechnungsgrundlage bei Überstunden im KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ungütlig?
Die NÖGKK hat sich bezüglich der Berechnungsgrundlage für Überstunden im KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe geäußert!
"Die Überstundenvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/143 des monatlichen Lohnes (Stundenlohn x 167) ohne Zulagen und Zuschläge". So steht es im Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (Abschnitt XIV, Punkt 12).
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Daran hat sich ein Dienstgeber auch gehalten. Und zur Berechnung der Überstundenlöhne den Monatslohn ohne Zulagen und Zuschläge verwendet. Das Problem dabei: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jene KV-Norm, die eine Nicht-Berücksichtigung der Zulagen und Zuschläge vorsieht, für nichtig erklärt.
Der VwGH begründete dies so (Erkenntnis vom 17.3.2004, Zahl: 2000/08/0220):
Gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zur Berechnung des Überstundenzuschlages heranzuziehen. Von dieser gesetzlichen Berechnungsgrundlage darf der KV nicht abweichen. Es ist also z.B. nicht möglich, bestimmte Entgeltbestandteile einfach auszuschließen. Ebenso kann durch einen KV die Höhe des Überstundenzuschlages nicht unter den gesetzlichen Prozentsatz gesenkt werden. Das "Abstellen" auf den Normallohn soll gewährleisten, dass dessen Unterschiede auch in der Überstundenentlohnung ihren Niederschlag finden. Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes sind also stets alle Lohnbestandteile (z.B. Entfernungs-, Schmutz- oder Gefahrenzulagen) zu berücksichtigen.
Da der Ausschluss von Zulagen und Zuschlägen gegen § 10 Abs. 3 AZG verstößt, bezeichnete der VwGH die entsprechende Bestimmung des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe als nichtig.
Es ist davon auszugehen, dass der Kollektivvertrag demnächst angepasst wird. Bis zur dahingehenden Klarstellung sind Zulagen und Zuschläge bei der Berechnung des Überstundenentgeltes zu berücksichtigen. Als Teiler ist 1/143 anzuwenden."
(Quelle: "dienstgeber INFO", Nr.3/November 2004) | |
Dienstgeberinfo November 2004
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