Begründungsmängel bei einem GKK-Bescheid
SV-Beiträge, die einem Dienstgeber nachverrechnet und vorgeschrieben werden und enthält der diesbezügliche Bescheid keine Begründung, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, so leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel. Dieser Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 21.4.2004, 2001/08/0103)
Volltext VwGH 21.4.2004, 2001/08/0103
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