Pensionsharmonisierung - Teil 4: Schwerarbeiterpension
Das APG sieht eine eigene Regelung für Schwerarbeiter vor!
Für Schwerarbeiter wurde im § 4 Abs 3 APG eine eigene Regelung eingeführt. Diese sieht vor, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Alterspension beantragt werden kann. Wie auch schon im Rahmen der Hacklerregelung geregelt, benötigt die Person mindestens 540 Versicherungsmonate (in der Hacklerregelung III sind es 540 Beitragsmonate), von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Das Anfallsalter von 65 Jahre verringert sich um einen je Monat für je vier Schwerarbeitsmonate. Als Untergrenze ist das 60. Lebensjahr anzusehen. Die Definition des Begriffes „Schwerarbeit“ wird noch in einer Verordnung des BMSG genauer definiert.
Als Besonderheit wird für Schwerarbeiter der Abschlag von 4,2% auf 2,1% pro Jahr des vorzeitigen Antritts halbiert. Dieser Wert verringert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen und zwar um 0,05% für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate. Die so ermittelte Verminderung darf ein Zwölftel von 0,85% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts nicht unterschreiten. Die Verminderung darf 15% der Leistung nicht überschreiten (siehe § 5 Abs 2 APG).
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