Pensionsharmonisierung - Teil 3: Antritsalter für Alterspension + Korridorpension
Mit der Neuregelung des Pensionsrechts wird es auch einige Änderungen beim Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension (Korridorpension) geben.
Durch die Pensionsreform 2003/2004 wird das vorzeitige Alterspensionsalter bis in das Jahr 2017 auf 60 (Frauen) bzw. 65 Jahre (Männer) stufenweise hinaufgesetzt. Mit der "Pensionsharmonisierung" wird zusätzlich dazu eine Korridorpension für einen Antritt zwischen 62 und 68 Jahren einfgeführt. Da das Antrittsalter derzeit zwischen Männer und Frauen noch verschieden ist, muss daher auch zwischen Mann und Frau unterschieden werden. Voraussetzung ist bei der Korridorpension das Erreichen von mindestens 450 Versicherungsmonaten. Die Abschläge bzw. Zuschläge werden einheitlich (wie auch schon bisher) 4,2% pro Jahr betragen. Es dürfen jedoch maximal 15% der Bruttopension wegfallen.
Männer:
Der Pensionskorridor für Männer beginnt schon in den nächsten Jahren - und zwar dann, wenn das vorzeitige Alterspensionsalter (aufgrund der Übergangsbestimmung) über 62 Jahre liegt. In diesem Fall greift bereits der Korridor, dh. Männer können bereits ab dem 62. Lebensjahr wieder in Pension, dh. in die Korridorpension gehen.
Frauen:
Für Frauen wird durch die Übergangsbestimmung der Pensionsreform 2003/2004 das vorzeitige Alterspensionsalter stufenweise auf 60 Jahre hinaufgesetzt. Ab 2017 bis Ende 2023 gilt für Frauen das Alterspensionsalter mit 60 Jahren (noch kein Pensionskorridor). Mit 1. Jänner 2024 wird das Alterspensionsalter für Frauen pro Jahr um 6 Monate hinaufgesetzt, dh. der volle Pensionskorridor gilt für Frauen erst ab 2033. Diese Erhöhung um 6 Monate wird solange durchgeführt, bis das Alterspension für Frauen bei 65 Jahren liegt.
Es ist zu beachten, dass die Hacklerregelungen, die mit der Pensionseform 2003/2004 eingeführt wurden, grundsätzlich weiter gelten.
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