Wie werden Drachenfluglehrer eingestuft?
Wie werden Drachenfluglehrer eingestuft?
Die bei diversen Drachenflugschulen beschäftigten Fluglehrer - meist stundenweise beschäftigt nach einem Lehrplan- halten Kurse mit meist eigenen Geräten ab und erhalten eine stundenweise Bezahlung. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Lehrer aufgrund des eigenen Gerätes als neue Selbständige oder doch als freie Dienstnehmer gelten? Diskutiert wird, ob der eigene Drachen als wesentliches eigenes Betriebsmittel gilt und somit eine Subsumption unter den Begriff des neuen Selbständigen zu erfolgen hat. Nachdem diese Lehrer allerdings bestenfalls ihre eigenen Drachen haben aber wohl kaum für alle Schüler ihre Drachen zur Verfügung stellen, ist davon auszugehen, dass es sich bei Drachenfluglehrern um Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Dies auch deshalb, weil die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit (gebunden an Arbeitszeit und Arbeitsort, keine Vertretungsberechtigung) überwiegen. (Quelle: Hauptverband 5.6.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/02 Rv/Mm)
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