Änderungen beim Zusatzbeitrag für Angehörige ab 1. Jänner 2005
Ab 1. Jänner 2005 wird der Zusatzbeitrag für Angehörige (§ 51d ASVG) nur mehr in bestimmten Fällen vorgeschrieben.
In § 51d Abs. 4 ASVG wird bestimmt, dass von der Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige abzusehen ist, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten im Sinne des § 292 ASVG den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa (= Ehepaarrichtsatz) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Berechnung des Grenzwertes ist so vorzugehen, dass die Sonderzahlungen nicht aus dem Ehepaarrichtsatz herausgerechnet werden, sondern der Ausgleichszulagenrichtsatz dem monatlichen Nettoeinkommen des Versicherten gegenübergestellt wird. Um eine Vergleichsbasis mit der Beitragsgrundlage zu erhalten wird auf Bruttolohn umgerechnet. (Hauptverband 16.3.2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.