Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten

Was sehen die MVB´s zur Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten vor?

Im Zusammenhang vor allem mit der Abgrenzung "echter" und "freier" Dienstnehmer tritt immer wieder die Frage der "Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten" auf. Die MVB (Empfehlungen des Hauptverbandes) sehen dazu folgendes vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse eine wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar (VwGH 19.1.1999, Zl. 96/08/0350).

Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit in Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Die Erteilung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten unterbleiben in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. In solchen Fällen lässt sich die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten jedoch z. B. aus den damit korrespondierenden Kontrollrechten erkennen (VwGH 17.9.1991, Zl. 90/08/0152).

Es schließen jedoch sachbezogene Weisungen und Kontrollen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (Werk/Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, ebenso wenig aus, wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (VwGH 20.4.1993, Zl. 91/08/0180).

Eine Pflicht eines Beschäftigten zur Erstattung von Berichten an den Arbeitsempfänger vermag auch nicht schlechthin die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitsempfänger indizieren. Eine Berichtspflicht kann als Ausfluss des dem Arbeitsempfänger zustehenden Kontrollrechtes gesehen werden. Für die Frage der persönlichen Abhängigkeit ist jedoch der Inhalt dieses Kontrollrechtes von Bedeutung. Beziehen sich die Kontrollrechte auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen (VwGH 30.5.1985, Zl. 84/08/0069, 84/08/0071).

Im Einzelfall kann ein Kontrollrecht allerdings noch nicht aus der Verpflichtung zur wöchentlich einmal vorzunehmenden „Abrechnung über die erzielten Fuhren“ abgeleitet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Pflichtversicherung eines Botenfahrers beschied (VwGH 22.1.1991, Zl. 89/08/0349).

Weisungen hinsichtlich des Arbeitsverfahrens- das sind solche, die sich auf die Durchführung der Arbeitsleistung selbst beziehen - stellen nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes kein entscheidendes Kriterium für die Dienstnehmereigenschaft dar.

So ist die „eigenverantwortliche“, also in fachlicher Hinsicht weisungsfreie Ausführung der eigentlichen Tätigkeit mit der Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1151 ABGB und damit in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG durchaus vereinbar (VwGH 3.9.1996, Zl. 93/08/0267).

In dem zitierten Erkenntnis ging es um die Frage des Dienstverhältnisses eines Arztes. Klarerweise muss dieser in fachlicher Hinsicht weisungsfrei sein, dies gilt umso mehr dann, wenn der Dienstgeber nicht die gleiche Ausbildung hat.

(Quelle: MVB - www.sozdok.at)

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