Wie erfolgt die Einstufung von Regisseuren bei österreichischen Festspielveranstaltern
Wie werden Regisseure eingestuft?
Regisseure bei Festspielveranstaltern werden bis dato als Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet. Im Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommen vom 24. August 2000 wird allerdings die Rechtslage an jene des OECD-Musterabkommens angepasst, sodass die Vergütungen eines österreichischen Festspielveranstalters an deutsche Bühnenbildner, Kostümbildner, Regisseure und Choreographen keiner österreichischen Einkommensbesteuerung mehr unterliegen. Diese steuerliche Regelung wirkt sich auf die Sozialversicherungspflicht aber nicht aus. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind Regisseure bei Festspielveranstaltern weiterhin als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden. (Hauptverband 5.6.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/02 Rv/Mm)
Orchester-, Chor- sowie Ballettensemblemitglieder sind grundsätzlich als echte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Im Hinblick auf Personen aus dem Ausland muss zunächst geprüft werden, ob sie im Ausland sozialversichert sind. Wenn dem so ist, entsteht keine Versicherungspflicht in Österreich.
(Quelle: Hauptverband 20.1.2004, FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)
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