Geschäftsführer und Einstufung im KV
Ein Geschäftsführer eines Handelsunternehmens ist mindestens mit dem Entgelt für die Beschäftigungsgruppe 5 zu entlohnen.
Der VwGH hat mit dem Erkenntnis vom 26.5.2004 (2001/08/0081) bestätigt, dass ein Geschäftsführer (mit Dienstvertrag) einer GmbH, der dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs unterliegt, zumindest in der Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen ist. Aufgrund des Anspruchsprinzipes ist das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe vorzuschreiben.
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