SV-Pflicht von mitarbeitenden Kommanditisten einer Apotheken KG
Keine Pflichtversicherung nach dem ASVG für einen mitarbeitenden Kommanditisten einer Apotheken KG.
Eine Apothekerin ist seit 1995 als mittätiger Eigentümer (Kommanditist) einer Apotheken KG tätig. Für die Mittätigkeit liegt ein Dienstvertrag vor. Aufgrund des § 2 FSVG kommt es zu einer Pflichtversicherung (Pensionsversicherung) nach dem FSVG (Mitglied als natürliche Person der Apothekenkammer). Pharmazeutische Fachkräfte, die eine Stellung als Kommanditist innehaben, Arbeitsleistungen erbringen, werden sie in der Regel nicht selbständig tätig werden. Aufgrund der Sonderbestimmung im § 2 FSVG iVm § 5 Apothekenkammergesetz kommt es jedoch zu einer Pflichtversicherung nach dem FSVG. Aufgrund der Dienstnehmerstellung würde es zu einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG kommen. Wie ist hier vorzugehen?
Die HV-Referentenbesprechung vom 27. Mai 2004 sieht folgendes vor:
"Hinsichtlich der Pflichtversicherung für mitarbeitende Eigentümer in Apotheken kommt es in der Pensionsversicherung zu einer Pflichtversicherung nach dem FSVG. Bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung kommt keine ASVG-Pflichtversicherung in Betracht, da für diese Personengruppe keine Teilversicherung im ASVG gesetzlich vorgesehen ist. Es ist jedoch eine freiwillige Versicherung nach dem ASVG möglich. Nachdem Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, unterliegt der Betroffene dem BMVG. Die Meldung bzw. die Beitragsabfuhr erfolgt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse".
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