Vorstände und SV-Beiträge
Vorstände von Sparkassen sind gemäß § 4 Abs 1 Z 6 ASVG mit D2p anzumelden!
Im § 4 Abs 1 Z 6 ASVG gibt es eine eigene Regelung für Vorstandsmitglieder. Diese sind kraft Organstellung im ASVG versichert. Darunter fallen u.a. auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen. Die Beitragsgruppe für diese Personen ist D2p mit einem Gesamtbeitragssatz von 31,6%. Die Anmeldung und Beitragsabfuhr erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand selber. Wobei dieser jedoch einen Refundierungsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft in der Höhe der Hälfte der Beiträge hat. Bei Vorstandsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gibt es seit Jänner 2004 eine eigene Beitragsgruppe D4pu (es entfällt die Unfallversicherung).
Nach Ansicht der GKK-Referenten wurden bisher einige Vorstände in der Beitragsgruppe D1 angemeldet. Im Gegensatz zu D2p werden bei D1 zusätzlich die KU, WBF und Zuschlag zum IESG fällig. Sollte daher eine falsche Einstufung durchgeführt worden sein, so können die zuviel bezahlten Beiträge bei der jeweiligen Landesstelle innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre) rückgefordert werden.
(siehe dazu nähere Informationen in der HV-Besprechung vom 20. April 2004).
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