Änderung bei der Option für die Beitragsbemessung im GSVG
Eine Neuregelung bei der Option in der Pensionsversicherung bringt eine wesentliche Änderung!
Mit der Pensionsreform 2003/2004 wurde u.a. auch eine Regelung in das GSVG (§ 25 Abs 6) eingeführt, dass freiwillig in den ersten drei Jahren die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage um die Investitionen erhöht werden kann. Aufgrund administrativer Probleme wurde die Regelung mit dem SRÄG 2004 dahingehend geändert, dass bei einer Option die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen ist.
Die Regelung ist seit 1. Juli 2004 anzuwenden.
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