LKW-Fahrer in der EG-VO (Teil 1/2)
Die Regelung über die Einstufung von international tätigen LKW-Fahrern sind etwas schwierig!
Nachdem wir in der SV-Beratung einige Anfragen zum internationalen Einsätz von LKW-Fahrern bekommen haben, möchte ich die sv-lichen Bestimmungen kurz darstellen.
Die grundsätzliche Regelung im Artikel 14 EG-VO 1408/71 ordnet für fahrendes und fliegendes Personal, das für Rechnung Dritter oder nur auf eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Güter im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt, den Sitzstaat des Dienstgebers als Anknüpfungspunkt für die Sozialversicherung an. Die örtliche Einstufung hängt daher vom Sitzstaat des Dienstgebers ab.
Von dieser allgemeinen Regelung gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
a) Wird das Personal von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaat beschäftigt, so unterliegt das Personal den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet.
b) Eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaates beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat.
Morgen gibt es dazu einige Praxisfälle.
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