Krankenversicherungsleistungen im EU-Ausland
Wann erfolgt die gegenseitige Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung und welche Formulare werden dafür benötigt!
Ein zentraler Punkt der EG-VO 1408/71 ist die gegenseitige Sachleistungsaushilfe. Liegen daher die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen inländischen Versicherungsträgers vor, dann werden diese Leistungen auch vom Träger im anderen Staat (wo sich die Person aufhält oder wohnt) auf Kosten des zuständigen Trägers gewährt. Allerdings erfolgt die Gleichstellung nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden Krankenversicherungsträgers. Es kann daher vor allem bei Selbstbehalten zu wesentlichen Unterschieden (Besser- oder Schlechterstellung) gegenüber dem „Heimatstaat“ kommen.
Bezüglich des Leistungsniveaus ist zu unterscheiden, ob die Person im anderen Staat wohnt oder sich im anderen Staat nur vorübergehend aufhält.
Mit der Bescheinigung E106, die vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatstaat ausgestellt wird, wird bestätigt, dass die Person im anderen Staat wohnt und somit den vollen Leistungsanspruch im anderen Staat in Anspruch nehmen kann. Für entsendete Dienstnehmer ist das Formular E128 vom zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Dauert die Entsendung nicht länger als drei Monate, so kann dies ausnahmsweise auch der Dienstgeber vornehmen. In diesem Fall ist die örtliche Gebietskrankenkasse innerhalb von 24 Stunden zu informieren (Übersendung des Formulars).
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im anderen Staat wird die Bestätigung E111 (wird sehr oft auch als „Urlaubskrankenschein“ bezeichnet) im Regelfall vom Dienstgeber ausgestellt. Die Leistungen durch den anderen Träger erfolgen nur dann, wenn der Gesundheitszustand unverzügliche Leistungen erfordert, dh. wenn die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in den „Heimatstaat“ aufgeschoben werden kann.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich für die Inanspruchnahme von Leistungen im anderen Staat die lokalen Bestimmungen, z.B. Krankenschein – lokaler Behandlungsschein, zur Anwendung kommen.
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