Berücksichtigung einer ausländischen Rente für die Ausgleichszulage
Bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist der tatsächlich realisierbare Gegenwert (in diesem Fall eine ausländische Pension) und nicht der vom Ausland ausbezahlte Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
Eine Person bezog neben einer österreichischen Pension auch eine Pension aus Jugoslawien. Die Frage stellte sich, ob bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage der Auszahlungsbetrag oder der tatsächlich realisierte Gegenwert anzusetzen ist.
Der OGH hat entschieden, dass für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht der in Jugoslawien ausbezahlte Dinarbetrag, sondern dessen Gegenwert im inländischer Währung maßgebend ist.
(Quelle: OGH 15.7.2003 - 10 ObS 168/03h)
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