Welche Pflichtversicherung besteht für Marktforscher?
Was sagen die Empfehlungen des Hauptverbandes zur Beschäftigung von Marktforschern?
Interviewer, die von Marktforschungsinstituten beschäftigt werden, können diese Tätigkeit - je nach Vertragsgestaltung - entweder in einem freien Dienstvertrag oder als Selbstständige auf Grund eines Werkvertrages ausüben.
Bei der Beurteilung kommt es im Wesentlichen darauf an, ob ein Zielschuldverhältnis vorliegt (z.B. geschuldet werden Interviews mit genau 10 Personen, werden nur 9 Interviews abgeliefert, erfolgt keine Bezahlung, weil der Vertrag nicht erfüllt wurde) oder ein Dauerschuldverhältnis besteht. Wenn ein derartiges Zielschuldverhältnis vorliegt, wird es sich um einen Werkvertrag handeln; § 4 Abs. 4 ASVG kommt nicht zur Anwendung.
Erfolgt die Bezahlung nach der Anzahl der erbrachten Meinungsumfragen (aliquote Bezahlung), so wird es sich grundsätzlich um ein Dauerschuldverhältnis (§ 4 Abs. 2 ASVG oder § 4 Abs. 4 ASVG) handeln. Dasselbe gilt bei Vorliegen von sogenannten Kettenwerkverträgen.
Wesentliche Betriebsmittel werden bei dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht verwendet (auch wenn zur Anreise der eigene PKW verwendet wird). (Hauptverband 28.1.1998, Zl. 32-51.1/98 Sm/Mm, Hauptverband 12.1.1999, Zl. 32-51.1/98 Sm/Bc)
(Quelle: Empfehlungen des Hauptverbandes - 004-ABC-049E)
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