EU-Osterweiterung - SV-rechtliche Auswirkungen

Welche sv-lichen Auswirkungen bringt die EU-Osterweiterung!

Mit 1. Mai 2004 werden zehn neue Staaten der EU beitreten. Obwohl mit einem Großteil der Staaten bereits Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit (SV-Abkommen) bestanden haben, werden diese Abkommen nur mehr nachrangig anzuwenden sein. Die EG-VO 1408/71 wird an die Stelle der Abkommen treten.

Vor allem drei wesentliche Änderungen sind davon betroffen:

a) Personen, die aus diesen neuen Ländern stammen und in Österreich beschäftigt werden und den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, haben grundsätzlich Anspruch auf einen Urlaubskrankenschein (E111). Dies gilt nicht, wenn die Person den ständigen Aufenthalt im anderen Staat hat.

b) Personen, die ein E101-Formular vorweisen, dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie im anderen Staat auch noch unselbständig erwerbstätig sind und dort den Wohnsitz haben, werden bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich von den österreichischen SV-Beiträgen befreit. Allerdings müssten dann die ausländischen SV-Beiträge für das österreichische Dienstverhältnis zum Abzug gebracht werden. Ist dies nicht der Fall, so ist lediglich vom Bruttobezug die österreichische Lohnsteuer abzuziehen.

c) Personen, die von Österreich in diese Staaten entsendet werden, sollten das Formular E101 ausfüllen (dies wird im Regelfall der Dienstgeber erledigen) und vom Versicherungsträger (GKK) bestätigen lassen. Es fallen dann für die Entsendung reguläre österreichische Sozialversicherungsbeiträge (ASVG) an. Im anderen Staaten fallen keine SV-Beiträge an. Wird eine Person von einem der neuen Staaten nach Österreich entsendet, so fallen in Österreich keine SV-Kosten an, falls die Person das E101 vorweisen kann.

 

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