Notstandshilfe und zusätzliche Einkünfte
Was ist beim Bezug einer Notstandshilfe bei zusätzlichen Einkünften zu beachten?
Wird eine Notstandshilfe beantragt bzw. bezogen, so wird nicht nur das eigene Einkommen sondern auch das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten herangezogen. Übersteigt das Einkommen eines Notstandshilfepartners die Geringfügigkeitsgrenze, so wird dieses auf die Notstandshilfe im Folgemonat angerechnet. Im Gegensatz zur Anrechnung bei einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer werden hier auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte berücksichtigt!
Zu beachten ist allerdings, dass für die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bestimmte Freigrenzen zu berücksichtigen sind (§ 6 Notstandshilfeverordnung).
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