Kommanditisten im SV-Recht
Kommanditisten im SV-Recht! Worauf ist zu achten?
Die Pflichtversicherung als neuer selbständig Erwerbstätiger gilt grundsätzlich auch für Kommanditisten. Die Ausnahme der Kommanditisten wurde mit der 23. GSVG-Novelle beseitigt. Die Neuregelung für Kommanditisten gilt seit 1. Jänner 2000 für Gesellschaftsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 1998 begründet wurden. Alle bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kommanditisten fallen auch zukünftig mit ihren Gewinnanteilen nicht unter die Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Bei allen „neuen“ Kommanditisten (Gesellschaftsverhältnis seit dem 1. Juli 1998) ist zu unterscheiden, ob Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder primär Einkünfte aus „Kapitalerträgen“ vorliegen. Von sozialversicherungspflichtigen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit wird dann gesprochen, wenn der Kommanditist Dienstleistungen erbringt, Geschäftsführerbefugnisse übernimmt und (oder) Unternehmerrisken, z.B. Nachschusspflicht, trägt. Anderenfalls liegen sozialversicherungsfreie Einkünfte vor.
Sozialversicherungsrechtlich ist beim Kommanditisten weiters zu prüfen, ob nicht ein Dienstverhältnis gem. § 4 Abs 2 ASVG vorliegt (ohne Kommunalsteuerpflicht). Trotzdem bezieht der Kommanditist Einkünfte gem. §§ 22 oder 23 EStG. Ein steuerliches Dienstverhältnis kann bei Kommanditisten nicht vorliegen.
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