Neuerungen ab Jänner 2004 - 1. Teil - Beitragsrechtliche Änderungen

Ab 1. Jänner 2004 gibt es einige beitragsrechtliche Neuerungen.

1. Beitragsrechtliche Neuerungen

a) Einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung im ASVG
Für Angestellte und Arbeiter gilt ab 1. Jänner 2004 ein einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung von 7,4% (inkl. Freizeitunfallversicherungsbeitrag). Für freie Dienstnehmer beträgt der Beitragssatz 7.0%.

b) Freizeitunfallbeitrag
Für die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen, freiwillig Versicherten (mit Ausnahme § 19a ASVG) und Pensionisten wird ein Freizeitunfallbeitrag in der Höhe von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage eingeführt. Dieser FU-Beitrag wird vom Dienstnehmer getragen.

c) Entfall Unfallversicherungsbeitrag
Dienstgeber, die Dienstnehmer beschäftigen, die das 60. LJ vollendet haben, werden vom Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,4% entlastet. Diese Entlastung beginnt mit dem Folgemonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Unfallversicherungsschutz besteht für diese Personengruppe jedoch weiterhin!

d) Entfall Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Durch die Initiative „Aktion 56/58 Plus“ kommt es zu einer Senkung der Lohnnebenkosten im Bereich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowohl auf Dienstnehmer als auch Dienstgeberseite.

Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Der Entfall der Beiträge tritt mit Beginn des jeweiligen Folgemonats nach Erreichen des oben angeführten Alters ein. Die Beiträge werden aus den Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen. Diese Regelung ist dem § 2 Abs 8 AMPFG zu entnehmen.

Trotz der Nicht-Einzahlung von Beiträgen unterliegen diese Personen jedoch dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie können daher auch die Leistungen in Anspruch nehmen. Es werden auch anwartschaftsbegründende Zeiten in diesem Zeitraum gesammelt. 

Im § 1 Abs 2 lit e AlVG werden explizit DienstnehmerInnen von der Beitragspflicht (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) ausgenommen, die das 60. Lebensjahr bzw das gesetzliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht haben.

Frauen werden daher ab dem 56., Männer ab dem 58. Lebensjahr vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit.

e) Entfall IESG-Beitrag
Für DientnehmerInnen, die das 60. Lebensjahr oder das gesetzliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht haben, wird ab dem Beginn des darauf folgenden Kalendermonats der IESG-Beitrag nicht mehr eingehoben.

f) Entfall DB und DZ
Arbeitslöhne, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden vom DB und DZ befreit.

g) Bonus–Malus
Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat und bereits 10 Jahre im Betrieb gearbeitet hat, unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen einmaligen Malusbetrag zu entrichten. Die Berechnung des Malusbetrages wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 neu geregelt.

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Beitrag 20% der letzten vollen Beitragsgrundlage (zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen) des gelösten Dienstverhältnisses. Der Malusbetrag erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% bis zum Höchstausmaß von 260%. Ab der Vollendung des 56. Lebensjahres vermindern sich diese 260% aber mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% bis auf ein Mindestmaß von 80%. Der so errechnete Betrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als 10 Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2%, höchstens jedoch um 30%.

h) Änderung der Beitragsgruppen
Auf Grund der Änderungen im Beitragsrecht kommt es auch zu einer Änderung im Beitragsgruppenschema. Dieses neue Beitragsgruppenschema kann dem „Arbeitsbehelf 2004“ auf der jeweiligen Homepage der örtlich zuständigen GKK (siehe als Übersicht www.sozialversicherung.at) entnommen werden.

Zu beachten ist, dass Änderungen bei der Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und dem IESG und der Beitragsgruppe selbst durch den Dienstgeber zu melden sind. Die Krankenversicherungsträger werden dies nicht automatisch berücksichtigen.

i) Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird folgende Werte annehmen:

  • Täglich Euro 24,28
  • Monatlich Euro 316,19.

j) Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlagen für das Jahr 2004 betragen

  • täglich Euro 115,–
  • monatlich Euro 3.450,– (14-maliger Bezug)
  • monatlich Euro 4.025,– (12-maliger Bezug).

Im GSVG und BSVG beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage Euro 4.025,–.

k) Beitragssatz Krankenversicherung GSVG
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung wird auf Grund des Freizeitunfallbeitrages von 8,4% auf 8,5% angehoben. Dazu kommt noch der KV-Zusatzbeitrag von 0,5%. In Summe daher 9%.

l) Versicherungsgrenze Neuer Selbständiger
Folgende Versicherungsgrenzen werden im Jahr 2004 gelten:

  • Versicherungsgrenze I Euro 3.794,28
  • Versicherungsgrenze II Euro 6.453,36.

m) Kleinstunternehmerregelung
Die Grenze für die Kleinstunternehmerregelung im GSVG wird folgende Werte annehmen:

  • Einkünfte höchstens Euro 3.794,28
  • Umsätze höchstens Euro 22.000,– (keine Veränderung zum Vorjahr).

n) Erhöhung der Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung
Ab 1. Jänner 2004 können Neuzugänge die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung der ersten drei Beitragsjahre freiwillig um Investitionen erhöhen, die auf Grund des Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt anerkannt wurden.

o) Sanierungsgewinn und GSVG-Beitragsgrundlage
Bis zum Jahre 1997 wurde bei der Beitragsgrundlagenermittlung der Sanierungsgewinn nicht berücksichtigt (auf Antrag). Durch die Änderung des § 36 EStG (Wegfall des Sanierungsgewinnes) wurde der Sanierungsgewinn bei der Bildung der Beitragsgrundlage im GSVG jedoch als „Einkünfte“ berücksichtigt und daher beitragspflichtig gestellt. Da nunmehr erneut auf Grund des BudBG 2003 eine Regelung zum Sanierungsgewinn in § 36 EStG geschaffen wurde, soll ab 1. Jänner 2004 die Möglichkeit bestehen (auf Antrag), die Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne zu reduzieren. Diese Regelung ist im 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 enthalten. Dieses war bei Drucklegung (2. Dezember 2003) noch nicht beschlossen.

p) Nachkauf von Schul- und/oder Studienzeiten
Ab dem Jahr 2004 können bis zu 108 Monate an Schul- bzw Studienzeiten, daher um 50% mehr als noch im Jahre 2003, nachgekauft werden. Die Kosten für den Nachkauf werden wie folgt aussehen:

  • Schulmonat Euro 262,20
  • Studienmonat Euro 524,40.

An den Risikozuschlägen wird sich nichts ändern.

q) Krankenversicherungsbeitrag BSVG
Der Krankenversicherungsbeitrag im BSVG wird auf Grund des Freizeitunfallbeitrages von 5,9% auf 6,00% angehoben. Durch den KV-Zusatzbeitrag von 0,5% betragen die Krankenversicherungsbeiträge in Summe 6,5%.

r) Erweiterung des Geltungsbereich der EG-VO 1408/71
Durch die EU-Osterweiterung werden die neuen Mitgliedsstaaten in den Bereich der EG-VO 1408/71 fallen.

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