Geringfügig Beschäftigte – Rückerstattung von ASVG-Zahlungen nach dem Gemeinschaftsrecht rückwirkend ab 1998?
Rückzahlung pauschaler Dienstgeberbeitrag doch noch möglich?
Für all jene, die die Anlassfallwirkung zur Gesetzesaufhebung des § 53a Abs 1 Z 2 ASVG (VfGH 7.3.2002) nicht erlangen konnten, könnte auf Grund des EU-Rechts doch noch eine Möglichkeit zur Rückerstattung bestehen.
Ab 1.1.1998 mußten Unternehmer gemäß § 53a Abs 1 Z 2 ASVG für ihre geringfügig Beschäftigten 16,4% vom Lohnbetrag bezahlen. Diese Beträge entsprechen der Höhe nach dem Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung; die Beschäftigten hatten jedoch keine Ansprüche.
Gemäß § 69 ASVG kann binnen 5 Jahre ab Zahlung ein Rückerstattungs-Antrag gestellt werden. In der Regel wurden die Beiträge gemäß § 53a Abs 1 Z 2 ASVG (sog. „N 62“-Beiträge) nach Ende des jeweiligen Jahres bezahlt. Die für 1998 zu entrichteten Beträge wurde daher Anfang 1999 entrichtet und ihre Rückerstattung kann daher bis 31.12.2003 beantragt werden.
Der Umstand, dass der Unternehmer den Zuschlag gemäß § 53a-ASVG entrichten muss, führt wirtschaftlich zu Nebenkosten für geringfügige Beschäftigungsverhält-nisse. Diese Kosten müssen erwirtschaftet werden. Die wirtschaftliche Belastung führt entweder dazu, dass der Beschäftigte geringere Bezüge erhält oder länger arbeiten muss.
Beim geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erwirbt der Beschäftigte jedoch keine Versicherungsansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung, obwohl der Dienstgeber entsprechende Zahlungen entrichtet. Geringfügige Dienstverhältnisse sind daher gegenüber Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen schlechter gestellt.
Statistiken aus den Jahren 2001-2002 belegen, dass 70-72% der geringfügig Beschäftigten Frauen waren.
Die Regelung in § 53a Abs 1 Z 2 ASVG betrifft daher überwiegend Frauen.
Art 141 EG enthält den Grundsatz des „gleichen Entgeltes für Männer und Frauen“. Nach der Judikatur des EuGH verstoßen auch Regelungen, die zwar keine geschlechtsspezifischen Kriterien enthalten, aber sehr überwiegend Frauen betreffen gegen Art 141 EG.
Ähnliche Überlegungen ergeben sich aus dem im Allgemeinen Gleichheitssatz, der auch im Gemeinschaftsrecht enthalten ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei Verletzungen des Gemeinschaftsrecht auch eine rückwirkende Rückerstattung möglich.
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