Änderungen bei der Pensionszusatzversicherung für Wirtschaftstreuhänder
Ab 1. Jänner 2004 gelten geänderte Bestimmungen für die Pensionszusatzversicherung für Wirtschaftstreuhänder.
Ab 1. Jänner 2004 gelten geänderte Bestimmungen für die Pensionszusatzversicherung bei der WINTISA.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
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Ein Aufschub des Anfalls der Alterspension kann nur mehr einmal (und zwar wie bisher längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) beantragt werden.
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Mitglieder, die auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung Beiträge zu einer gleichartigen berufsständischen Altersvorsorge im Ausland leisten, können einen Antrag auf Befreiung stellen, sofern sie überwiegend im Ausland tätig sind.
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Ein Wechsel in eine andere Veranlagungsgruppe ist (letztmalig) mit Wirkung ab 1. Jänner des drittfolgenden Kalenderjahres möglich, das auf den Anfall der Vorsorgeleistung folgt. Ein solcher Wechsel ist spätestens am 31. Dezember des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Ausschuß zu beantragen.
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Die Möglichkeit des Nachkaufs für künftige Zeiträume verfällt, wenn das Mitglied den für den Nachkauf vorgeschriebenen zusätzlichen Betrag nicht innerhalb des dafür vorgesehenen Kalenderjahres zahlt.
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Zeiten der Ermäßigung oder Befreiung nach Ersteintragung reduzieren die Mindestleistungen, sofern nicht die in der Beitragsordnung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet wurden (sohin keine gänzliche Befreiung stattgefunden hat). Für Zeiten der Befreiung wegen Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit findet - wie bisher - keine Reduktion statt.
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In Karenzzeiten bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen.
Nähere Infos dazu können auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (www.kwt.or.at) im Bereich SERVICE - Zusatzpension abgerufen werden.
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
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