Empfehlungen des Hauptverbandes - Freiwillige Mitarbeiter
Was sagen die Empfehlungen zu "Freiwilligen Mitarbeitern"?
Freiwillige Mitarbeiter
Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.
Der Hauptverband geht in seiner Beurteilung davon aus, dass es sich dabei um Personen handelt, die in ihrer Freizeit auf freiwilliger Basis Tätigkeiten beim Roten Kreuz ausüben. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich im Wesentlichen um Dienste im Rettungs- und Krankentransportbereich, wie Bereitschaftsdienst, Ausfahrten und sonstige damit im Zusammenhang stehenden Einsätzen. Diese Mitarbeiter erbringen ihren Dienst aus humanitären Motiven freiwillig ohne vertragliche Verpflichtung und ohne entsprechendes Auftragsverhältnis. Sie können ihre Tätigkeit jederzeit wahlweise festsetzen. Für diese freiwillige Tätigkeit wird kein Entgelt geleistet, sondern gegebenenfalls ein Aufwandsersatz erbracht.
Unter Berücksichtigung der angeführten Voraussetzungen – für die Beurteilung der Pflichtversicherung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend – ist der Hauptverband der Ansicht, dass bei freiwilligen Mitarbeitern keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG besteht; es liegt keine Verpflichtung bzw. kein Auftragsverhältnis vor. Diese Aussage wird allerdings in dieser Form nicht mehr zutreffen, wenn entsprechend hohe Entgelte – auch aus dem Titel Aufwandsersatz – gezahlt werden. In solchen Fällen wird daher zu prüfen sein, ob die oben angeführten Voraussetzungen noch zutreffen, insbesondere ob dann tatsächlich keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht. Es sei noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Bereich der Steuer zur Anwendung kommenden „Vereinsrichtlinien“ für die Sozialversicherung keine Bedeutung haben; für die beitragsrechtliche Beurteilung des Aufwandsersatzes gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG. (Hauptverband 10.3.1997, Zl. 32-51.1/97 Ch/Mm)
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