Empfehlungen des Hauptverbandes - Call-Center-Agents
Wie werden "Call-Center-Agents" eingestuft!
Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.
Call-Center-Agents, die „inbound-calls“ (eingehende Telefonate wie z.B. Bestellungen, Reklamationen) bearbeiten, sind jedenfalls als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und als solche beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dasselbe gilt für Personen, die eine Mischtätigkeit ausüben, die also während der Arbeitsspitzen „inbound-calls“ bearbeiten und zwischendurch auch „outbound-calls“ (ausgehende Telefonate wie z.B. aktive Verkaufsgespräche, Kundenwerbung, Meinungsumfragen) durchführen.
Call-Center-Agents, die ausschließlich „outbound-calls“ bearbeiten, sind im Einzelfall zu beurteilen. Zu prüfen ist in diesen Fällen anhand der vertraglichen Vereinbarung zwischen Call-Center-Betreiber und Call-Center-Agent als auch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, ob der Dienstnehmer an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogene Weisungen gebunden ist.
Denkbar ist in diesen Fällen sowohl eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als auch als Freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.
Supervisor sind jedenfalls echte Dienstnehmer. (Hauptverband 12.9.2000, Zl. 32-51.1/00 Sm/Mm)
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