Empfehlungen des Hauptverbandes - Au-Pair-Kräfte
Was das Berufsgruppen ABC der "Empfehlungen" zu Au-Pair-Arbeitskräften enthält.
Au-Pair-Kräfte
Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge (LINK auf § 539a ASVG) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (LINK auf § 539a ASVG) im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.
Auf Grund vorliegender vertraglicher Regelungen (Mustervertrag des AMS) wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass Au-Pair-Kräfte als Dienstnehmer sozialversicherungspflichtig anzumelden sind und auch hinsichtlich der Höhe des Entgeltes der jeweilige Mindestlohntarif zur Anwendung zu kommen hat. Wie bei allen sv-rechtlichen Beurteilungen sind allerdings die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Es kann daher im Einzelfall keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist kein Unterschied dahingehend, ob die Au-Pair-Kräfte aus einem EU-Land kommen oder aus anderen Drittstaaten. (Hauptverband 16.10.2001, Zl. 32-52.6/01 Ch/Mm)
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