Verlängerung des „Wartetastenzeitraums“ für Selbständige und Land- und Forstwirte (§ 15 Abs 5 AlVG iVm § 80 Abs 10 AlVG)

Neuerungen bei der Rahmenfristerstreckung von GSVG und BSVG-Versicherten.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen (für den Bezug des Arbeitslosengeldes) maßgebliche Rahmenfrist um jene Zeiträume verlängert wird, in denen eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG vorliegt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine bereits erworbene, jedoch auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in Anspruch genommene Anwartschaft auf Arbeitslosengeldbezug nicht verloren geht. Diese Bestimmung war bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wird diese Bestimmung um ein Jahr verlängert. Auch danach ist diese Bestimmung auf laufende Fälle weiterhin anzuwenden.

 

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