Entfall Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs 8 AMPFG, § 1 Abs 2 lit e ASVG)
Das Budgetbegleitgesetz 2003 sieht ab 1. Jänner 2004 zwei neue Befreiungen von den AlV-Beiträgen für ältere Mitarbeiter vor.
Im Bereich des AlVG wurden zwei wesentliche Neuerungen (mit Ausnahme der Altersteilzeitänderungen) im Zusammenhang mit der Beschäftigung „älterer Personen“ durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführt:
a) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats aus den Mitteln der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zu tragen (§ 2 Abs 8 AMPFG).
b) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats von den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit (§ 1 Abs 2 lit e ASVG).
Um die sog. „Barcelona-Ziele“ (Anhebung der Beschäftigung älterer Personen) zu erreichen, werden Personen, die das 56. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 58. Lebensjahr (Männer) vollendet haben, von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen.
Die Befreiungen gelten sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmeranteile.
Durch den Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab dem 60. Lebensjahr (Bestimmung im AlVG) kommt es trotzdem zur Sammlung von anwartschaftsbegründenden Zeiten. Die auf die Anwartschaft anzurechnenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auch für die Leistungsbemessung herangezogen.
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