Pauschale Aufwandsentschädigung und Nachweis
Keine Vorlage von Belegen bei Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung derzeit notwendig.
Seit 1. Jänner 2003 gibt es einen neuen Erlass zu den pauschalen Aufwandsentschädigungen. U.a. kam es auch zu einer Änderung beim Nachweis der pauschalen Aufwandsentschädigung. Diese pauschale Aufwandsentschädigung war in der alten Regelung (bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar) zu "behaupten". Die neue Regelung (ab 1. Jänner 2003 anzuwenden) sieht hier das "glaubhaftmachen" vor.
Ich werde in meinen Vorträgen aber auch via dem Anfrageservice immer wieder gefragt, ob diese pauschale Aufwandsentschädigung von den örtlichen GKK nachgeprüft wird, z.B. durch Vorlage von Belegen. Aufgrund meines Wissenstandes ist dies derzeit bei keiner einzigen GKK der Fall. Eine Vorlage der Belege (um die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung nachzuweisen) ist derzeit nicht notwendig.
Da die neue Regelung (seit 1. Jänner 2003) allerdings eine andere Definition vorsieht, ist eine Änderung der Handhabung bei den GKK´s jedoch nicht auszuschließen.
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