Rechtsanwaltsanwärter und geringfügige Beschäftigung
Rechtsanwaltsanwärter sind im Bereich des § 5 Abs 1 Z 8 iVm § 7 Z 1 lit e ASVG als teilversicherte Personen (UV + KV) anzusehen. Stehen diese Personen neben der Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter zusätzlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, so ist keine zusätzliche Beitragsleistung (KV + PV)aufgrund der geringfügigen Beschäftigung (§ 53a Abs 3 ASVG) aufgrund der nicht vorliegenden Vollversicherung als Rechtsanwaltsanwärter abzuführen.
News Quelle: Quelle: VwGH 22. Jänner 2003, 2000/08/0185
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